Freibetrag für Betriebsfeiern: Firmenevents absetzen
Beim Freibetrag für Betriebsfeiern gibt es einiges zu beachten. Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen, um Firmenfeiern steuerlich korrekt abzusetzen.
Januar 2024
Beim Freibetrag für Betriebsfeiern gibt es einiges zu beachten. Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen, um Firmenfeiern steuerlich korrekt abzusetzen.
Januar 2024
Betriebsfeiern sind ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenskultur, aber auch ein Bereich mit steuerlicher Relevanz. Der Freibetrag für Betriebsfeiern ermöglicht finanzielle Vorteile für Arbeitgeber, da die anfallenden Kosten bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei bleiben. Bei der Planung von betriebsinternen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsevents ist der Freibetrag für Betriebsfeiern daher ein zentrales Element, denn er sorgt dafür, dass der finanzielle und steuerliche Rahmen dieser Veranstaltungen optimal genutzt wird.
Betriebsfeiern bieten eine Plattform für Austausch, Anerkennung und Motivation. Doch was qualifiziert eine Veranstaltung eigentlich als Betriebsfeier im Sinne des Steuerrechts? Zu den entscheidenden Kriterien gehören:
Sind diese Kriterien erfüllt, ist die Betriebsfeier absetzbar und der Freibetrag kann geltend gemacht werden. Klassische Firmenveranstaltungen sind gemeinsame Unternehmungen außerhalb des Arbeitsplatzes oder Jubiläen. Aber auch Weihnachtsfeiern lassen sich steuerlich absetzen.
Aktuell liegt der Freibetrag für Betriebsfeiern bei 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung (Stand: 12/23). Dieser Betrag, welcher für bis zu zwei Betriebsfeiern jährlich angewendet werden kann, ist ein wesentlicher Faktor in der Budgetplanung von Unternehmen, da er steuerliche Erleichterungen für sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit sich bringt. Bei den genannten Beträgen handelt es sich um die Bruttobeträge. Das bedeutet: Sie umfassen sämtliche Aufwendungen, die mit der Betriebsfeier verbunden sind, einschließlich Umsatzsteuer. Jegliche Informationen zur steuerlichen Behandlung von Sachbezügen, zu denen auch Betriebsfeiern zählen, sind im Einkommenssteuergesetz zu finden (EStG, § 19).
Geht es um die steuerliche Behandlung von Betriebsfeiern, stößt man häufig auf zwei wichtige Begriffe: Freibetrag und Freigrenze. Obwohl diese Begriffe oft synonym verwendet werden, besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen ihnen, der für eine korrekte steuerliche Behandlung entscheidend ist.
Ein Freibetrag ist ein Betrag, bis zu dem keine Steuern anfallen. Das Besondere am Freibetrag ist, dass, wenn dieser Betrag überschritten wird, nur der übersteigende Betrag versteuert wird. Bei Betriebsfeiern bedeutet dies, dass Kosten pro Mitarbeiter bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei bleiben. Überschreiten die Ausgaben diesen Betrag, wird nur der Differenzbetrag als steuerpflichtig betrachtet.
Im Gegensatz dazu steht die Freigrenze: Bei einer Freigrenze wird der gesamte Betrag steuerpflichtig, sobald die Grenze auch nur geringfügig überschritten wird. Im Fall von Firmenevents trifft dies allerdings nicht zu, da hier der Begriff des Freibetrags für Betriebsfeiern Anwendung findet.
Bei Betriebsfeiern spielen Zuwendungen eine zentrale Rolle, denn sie sind oft der Kern dessen, was eine solche Veranstaltung ausmacht. Zuwendungen können vielfältige Formen annehmen – von Speisen und Getränken über kleine Geschenke bis hin zu Unterhaltungsangeboten. All diese Zuwendungen sind relevant für den Freibetrag für Betriebsfeiern. Hierbei wird nicht nur der Nettowert der Zuwendungen berücksichtigt, sondern auch die Umsatzsteuer. Die Gesamtkosten der Zuwendungen, einschließlich der Umsatzsteuer, dürfen den Freibetrag für Betriebsfeiern also nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Umsatzsteuer ist wesentlich, um die finanziellen Aspekte einer Betriebsfeier vollständig zu erfassen und zu planen.
Erhalten die Arbeitnehmer im Rahmen des Firmenevents Sachgeschenke, sind diese – unabhängig vom Freibetrag für Betriebsfeiern – bis zu einem Wert von 60 Euro pro Anlass und Empfänger steuerfrei. Da es sich in diesem Fall aber um eine Freigrenze handelt, werden die Kosten für die Sachgeschenke steuerpflichtig, sobald der Wert von 60 Euro überschritten wird.
Um sicherzustellen, dass die steuerlichen Vorgaben eingehalten werden, gilt es, die Kosten pro Person bei einer Betriebsfeier zu bestimmen:
Gehen die Kosten pro Person über den Freibetrag für Betriebsfeiern hinaus, so wird der überschüssige Betrag steuerpflichtig.
Möchte man Betriebsfeiern steuerlich absetzen, gibt es einige Sonderfälle und Ausnahmen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern. Dazu zählen unter anderem die gemischt veranlassten Veranstaltungen: Hier vermischen sich betriebliche und gesellschaftliche Elemente, sodass eine klare Trennung der Kosten erforderlich ist. Auf der einen Seite stehen die Ausgaben für den betrieblichen Teil, wie etwa eine Fachkonferenz oder eine Software-Schulung, und auf der anderen Seite die Kosten für den gesellschaftlichen Teil, beispielsweise ein anschließendes Abendessen. Bei gemischt veranlassten Veranstaltungen findet der Freibetrag für Betriebsfeiern ebenfalls Anwendung – allerdings lediglich für den gesellschaftlichen Teil.
Ein weiterer wichtiger Aspekt beim Freibetrag für Betriebsfeiern, wie etwa Weihnachtsfeiern, sind die Reisekosten.
In diesem Zusammenhang gibt es zwei Möglichkeiten:
Tipp: Mithilfe professioneller Reisekosten-Software können in diesem Zusammenhang anfallende Kosten einfach ermittelt und geplant werden.
Der Freibetrag für Betriebsfeiern spielt eine wichtige Rolle im Steuerrecht. Eine Firmenfeier steuerlich abzusetzen, bietet für Unternehmen viele Vorteile. Um zu jedem Zeitpunkt den vollen Überblick über die steuerlichen Aspekte zu behalten, ist die Nutzung von Buchhaltungssoftware oder Steuerberater-Software zu empfehlen. Diese digitalen Tools unterstützen bei der präzisen Budgetplanung und der korrekten steuerlichen Erfassung von Veranstaltungskosten.
Sie haben noch Fragen zum Freibetrag für Betriebsfeiern oder unsere Software-Lösungen? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Gern unterstützen wir Sie auch auf Ihrem Weg zur digitalen Kanzlei.