Als besondere Form der Steuer wird der Kirchenbeitrag in Deutschland von Mitgliedern bestimmter Religionsgemeinschaften entrichtet. Dabei fragt sich so mancher Steuerzahler, wie er seine Kirchensteuer berechnen kann. Es lohnt sich, den rechtlichen Rahmen und Ausnahmeregelungen dieser speziellen Abgabe zu kennen. Sie dient der Finanzierung kirchlicher Aktivitäten, sozialer Projekte sowie der Verwaltung der jeweiligen Kirchen. Eine Auseinandersetzung mit der eignen Kirchensteuer sorgt für mehr finanzielle Klarheit und ermöglicht eine bewusste Entscheidung.


Grundsätzliches zur Kirchensteuer: Wer sie bezahlt und warum

In Deutschland gibt es verschiedene anerkannte Religionsgemeinschaften, die eine Kirchensteuer berechnen dürfen. Es handelt sich unter anderem um die römisch-katholische und die evangelische Kirche sowie um einige jüdische Gemeinden. Ihre Höhe variiert je nach Bundesland und beträgt entweder 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer. 

 

Die Erhebung erfolgt durch den Staat, der die einkommensabhängig berechnete Steuer der Mitglieder einbehält und an die betreffenden Kirchen weiterleitet. Meist wird die Steuer direkt vom Arbeitgeber abgeführt. Nur ein Austritt aus der „Kirche“ führt zur Beendigung der Steuerpflicht, jedoch nicht rückwirkend.

 

Wem wird die Kirchensteuer berechnet?

Nicht jede steuerpflichtige Person in Deutschland ist automatisch kirchensteuerpflichtig. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Religionsgemeinschaft die Abgabe fordern darf:

 

Faktoren der Kirchensteuerpflichtigkeit Ausnahmefälle
  • Mitglied in einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland
  • Einkommensteuerpflichtiges Einkommen
  • Geringverdiener, die keine Einkommensteuer entrichten
  • Freiberufler und Selbstständige, bei denen die Kirchensteuer über die Einkommensteuerveranlagung berechnet wird
  • Beschränkt steuerpflichtige Personen, die nur für einen kurzen Zeitraum und mit bestimmten Einkünften in Deutschland steuerpflichtig sind

Katholische vs. evangelische Kirchensteuer

Trotz Unterschieden zwischen katholischer und evangelischer Kirche ist ihre Kirchensteuer mit 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer nahezu identisch. Unterschiede bestehen in der Verwaltung und Nutzung der erhaltenen finanziellen Mittel. Die katholische Kirche verwaltet ihre Einnahmen zentraler, während die evangelische Kirche eine eher dezentrale Struktur hat. Zudem können sich soziale Projekte und Förderbereiche unterscheiden. Wer seine Kirchensteuer berechnen möchte, für den macht es demnach keinen großen Unterschied, ob er evangelisch oder katholisch ist.


Wie und wovon wird die Kirchensteuer berechnet?

In Deutschland basiert die Kirchensteuer auf Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung (1919). Die jeweiligen Landesgesetze regeln Details wie ihre Höhe, Ermäßigungen und Erhebungsverfahren. Lediglich Bayern und Baden-Württemberg veranschlagen hierbei 8 Prozent. Im Rest der Bundesländer fallen 9 Prozent an. Für Steuerzahler ist es leicht, die eigene Kirchensteuer zu berechnen, da sie als prozentualer Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird. Die Formel hierfür lautet:

 

Kirchensteuer = Einkommensteuer x Kirchensteuersatz (8 % oder 9 %)

 

Hat eine steuerpflichtige Person beispielsweise eine zu zahlende Einkommensteuer von 10.000 Euro, sieht diese Rechnung wie folgt aus:

  • In Bayern oder Baden-Württemberg: 10.000 Euro x 8 Prozent = 800 Euro Kirchensteuer
  • In allen anderen Bundesländern: 10.000 Euro x 9 Prozent = 900 Euro Kirchensteuer

 

Die Berechnung beeinflussen neben dem zu versteuernden Einkommen und dem Prozentsatz des jeweiligen Bundeslandes auch Faktoren wie der Einkommensteuertarif und mögliche Ermäßigungen.


Was bedeutet das Berechnen der Kirchensteuer für Unternehmen?

Nun fragt sich sicherlich auch die eine oder andere frisch gebackene Führungskraft, was es in Bezug auf die Kirchensteuer zu beachten gibt. Unternehmen selbst sind nicht direkt zahlungspflichtig, müssen die Steuer jedoch bei betroffenen Arbeitnehmern über die Lohnabrechnung einbehalten und als Zuschlag zur Lohn- oder Einkommensteuer an das Finanzamt abführen. Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, die Religionszugehörigkeit ihrer Angestellten über elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu ermitteln, fristgerecht zu melden und korrekt abzurechnen. Hierbei unterstützt sie eine moderne Buchführungssoftware.

 

Zu beachten ist außerdem, dass auch Kapitalgesellschaften auf ausgeschüttete Gewinne eine Kirchensteuer berechnen müssen, wenn Anteilseigner kirchensteuerpflichtig sind. Hier gilt es, ebenfalls Meldepflichten zu beachten und sicherzustellen, dass rechtzeitig alle erforderlichen Abgaben korrekt abgeführt werden, um Sanktionen zu vermeiden.


Staatliche Mechanismen zur Kirchensteuer – warum?

Eine Steuerpflicht in diesem Bereich kann durch verschiedene Mechanismen begrenzt oder reduziert werden. Buchhalter vermerken diese Sonderfälle in einer modernen Buchhaltungssoftware problemlos. Besonders erwähnenswert sind folgende Vorgänge:

 

  • Kappung: In einigen Bundesländern (Bayern u. Baden-Württemberg) ist die Kirchensteuer auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt, um sehr hohe Einkommen nicht überproportional stark zu belasten.
  • Anrechnung auf die Einkommensteuer: Da die Kirchensteuer als Sonderausgabe von der Einkommenssteuer abgesetzt wird, wirkt sie sich steuermindernd auf diese aus. Dadurch sinkt die Gesamtbelastung für Steuerpflichtige.
  • Steuerbefreiung: Einige Berufsgruppen, wie Diplomaten oder ausländische Arbeitnehmer ohne dauerhaften Aufenthalt in Deutschland, können von der Abgabe befreit werden.

 

Interessant ist außerdem, dass nicht nur Religionsgemeinschaften in Deutschland eine Kirchensteuer berechnen. Auch in anderen Ländern wie Österreich, Italien oder der Schweiz wird eine ähnliche Abgabe erhoben. In Österreich beträgt der entsprechende Betrag zum Beispiel 1,1 Prozent des Einkommens und ist direkt an die Kirche zu zahlen.


Kirchensteuer: Gibt es eine Rückzahlung und wie lässt sie sich berechnen?

Wie in so vielen Fällen, kann es auch bei dieser Abgabe vorkommen, dass versehentlich zu viel eingezogen wird. Die Rückzahlung der Kirchensteuer erfolgt dann im Rahmen einer Steuererstattung anteilig. Auch im Fall von Abfindungen mit Kappungsregelung oder Fehlberechnungen durch das Finanzamt ist eine Erstattung möglich. Zudem kann bei einem rückwirkend anerkannten Kirchenaustritt ein gewisser Betrag erstattet werden. Aus diesem Grund lohnt es sich, nachzusehen, ob die Kirchensteuer korrekt berechnet wurde.

 

Nur der Austritt aus der Kirche beendet die Kirchensteuerpflicht vollständig. Er erfordert jedoch einige formale Schritte und geht nicht mit einer weiteren Erstattung geleisteter Beträge einher. Um die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu beenden, muss dies offiziell bei einer staatlichen Stelle wie dem Standesamt oder Amtsgericht erklärt werden. Oftmals fällt dann eine Austrittsgebühr von 20 bis 60 Euro an und die Steuerpflicht erlischt anschließend zum Monatsende. Ob jemand in einem Betrieb aus der Kirche ausgetreten ist, unterliegt dem Datenschutz in der Buchhaltung. Ein Wiedereintritt in die Kirche ist jederzeit möglich.


Kirchensteuer berechnen & Steuererklärung im Blick behalten

Die Kirchensteuer – ein wichtiger Finanzierungsmechanismus für kirchliche Einrichtungen in Deutschland – basiert auf der Einkommensteuer und beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent. Für betroffene Mitglieder religiöser Gemeinschaften ist es nicht schwer, ihre Kirchensteuer zu berechnen. Unternehmen nutzen hierfür bestenfalls ein Lohnabrechnungsprogramm.

 

Obwohl ein Kirchenaustritt diese Steuerpflicht beendet, sollte er gut überlegt sein, da er auch mit eigenen Werten und Konsequenzen für kirchliche Dienstleistungen und Zeremonien verbunden ist. Wer mit dem Thema jedoch bewusst umgeht, und weiß, wie Institutionen die Kirchensteuer berechnen, kann seine finanzielle Planung gezielt gestalten.